Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Discjockey
07/2023
§ 1. Allgemeines
Auf alle geschlossenen Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber finden folgende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anwendung.
§ 2. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer übernimmt den Transport der gebuchten Technik und beginnt vor Beginn der Beschallung bei der VA mit dem Aufbau der Anlage. Die Zusammenstellung der Anlage wird vom Auftragnehmer vorgenommen, der diese an die Raumgröße und das Publikum anpasst. Der Abbau der Technik erfolgt unmittelbar nach Ende der Veranstaltung durch den Auftragnehmer. Sollte der Auf- und Abbau zu anderen Zeiten gewünscht werden, werden die Fahrtkosten und Zeit zusätzlich berechnet, 0,80 €/km bzw.
35,00 €/Std. u. Person.
Die OpenEnd Zeit beträgt max.12 Std. Beschallung bzw. bis 03.00 Uhr. Weitere
zusätzliche Stunden werden, nachträglich berechnet. Stundenpreis pro weitere
angefangene Std. nach 12 Std. Beschallung oder ab 03.00 Uhr 150 €.
§ 3. Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer den Veranstaltungsort zu dem, in Punkt 1. angegebenen, Zeitpunkt zu Beginn des Aufbaus zugänglich zu machen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zwei voneinander getrennte Stromkreise (1 x 400 V - 16 A o. 32 A min. 2 x 230 V - 16 A Steckdosen) unentgeltlich zur Verfügung.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass dem Auftragnehmer ausreichend Platz zur Verfügung gestellt wird, um sein Equipment aufzustellen.
Der Arbeitsplatz des Auftragnehmers darf nicht verschmutzt oder uneben sein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Equipment vor Sonneneinstrahlung, Regen oder Beschädigung durch Fremdkörper geschützt ist. Falls die Veranstaltung aus wetterbedingten oder oben genannten Grund abgebrochen werden muss, wird die volle Gage aus dem unterzeichneten Vertrag fällig.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer eine angemessene Umkleidemöglichkeit zur Verfügung.
Während der Veranstaltung übernimmt der Auftraggeber die Kosten für die Bewirtung (Essen und alkoholfreie Getränke im üblichen Umfang) des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, ggf. erforderliche GEMA-Anmeldungen und die Abführung der fälligen Gebühren vorzunehmen.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer bei Überschreiten der in, Punkt 1. festgelegten, Veranstaltungsdauer rechtzeitig das Ende der Veranstaltung mit.
§ 4. Zahlungsvereinbarung
Zahlungen aufgrund Vertraglicher Vereinbarung sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne weitere Benachrichtigung Zahlungsverzug in Kraft.
Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen bestehen ist die vereinbarte Vergütung für Dienstleistungen des Auftragnehmers in zwei Raten zu je 50% des vereinbarten Betrages zu begleichen.
50% der vereinbarten Vergütung: Zahlungseingang innerhalb 30 Tagen nach
Vertragsabschluss, zugunsten der Bankverbindung des Auftragnehmers.
50% der vereinbarten Vergütung: Zahlungseingang spätestens 30 Tage vor der
Veranstaltung zugunsten der Bankverbindung des Auftragnehmers.
Kosten für zusätzliche Stundenleistungen, nachträglich gebuchte Zusatzoptionen oder Nutzungsentgelt aus Vermietungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig oder werden in einem separaten Vertrag geregelt.
§ 5. Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung oder der Beratung. Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist (mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des, vom Auftragnehmer eingesetzten, Personals beschränkt. Von der Haftung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen sind solche Umstände, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Der Auftraggeber übernimmt während der gesamten Veranstaltungsdauer sowie für die Auf- und Abbauzeit die Haftung für die Sicherheit des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals und der eingebrachten Anlagen und Tonträger des Auftragnehmers. Bei Beleidigungen, aggressiven Verhalten o.ä. gegen den Auftragnehmer oder dessen Personal, hat der Auftragnehmer das Recht die Beschallung unverzüglich zu unterbrechen und das Equipment abzubauen.
§ 6. Widerruf, Kündigung und Verhinderung
Beiden Vertragspartnern wird ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, nach Abschluss des Vertrages, eingeräumt. Der Widerruf hat für beide Seiten nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. E-Mail Eingangs.
Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber nach Ablauf der Widerrufsfrist verpflichtet sich dieser, Schadensersatz nach folgender Staffelung an den Auftragnehmer zu zahlen:
– 30% der Gesamtvergütung nach Punkt 2. bei Rücktritt bis 90 Tage vor der
Veranstaltung
– 50% der Gesamtvergütung nach Punkt 2. bei Rücktritt bis 45 Tage vor der
Veranstaltung
– 80% der Gesamtvergütung nach Punkt 2. bei Rücktritt bis 15 Tage vor der
Veranstaltung
Bei einer Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt sind 95% der Gesamtvergütung fällig.
Die Gesamtvergütung des Auftraggebers entfällt nur bei dessen Krankheit/Unfall,
behördlichen Anordnungen (z.B. Pandemie) oder Todesfall in der Familie. Dies ist durch die entsprechenden Unterlagen zu belegen.
Ein Rücktritt seitens des Auftragnehmers kann nur durch höhere Gewalt wie z.B.
technisch bedingte Ausfälle, Krankheit/Unfall, Tod, behördlichen Anordnungen (z.B. Pandemie), Unwetter begründet werden
Eine Verhinderung des Auftragnehmers durch Krankheit oder Unfall hat dieser
unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich durch ein ärztliches Attest oder einen
Unfallbericht anzuzeigen.
Der Auftragnehmer versucht im Falle von Krankheit einen gleichwertigen Ersatz zu besorgen, können die Erfüllung einer gleichwertigen Lösung jedoch nicht garantieren. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers hebt sich in diesem Fall gegen die Vergütungspflicht des Auftraggebers auf.
§ 7. Schriftform / Salvatorische Klausel
Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Vertragstextes bedürfen der Schriftform und der Abzeichnung durch den Auftragnehmer. Mündliche Absprachen sind ungültig. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
§ 8. Schlussbestimmungen
Der Auftraggeber erklärt sich durch Unterzeichnung des Vertrages damit einverstanden, dass der Auftragnehmer den Namen des Auftraggebers für seine Referenzen verwenden darf.
Gerichtsstand im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag ist für beide Vertragspartner Frankenberg/Eder.